Bauüberwachung
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Überwachung der Ausführung des Objekts auf Übereinstimmung
mit den zur ausführung genemigten Unterlagen, dem Bauvertrag
sowie den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den einschlägigen Vorschriften,
Hauptachsen für das Objekt von objektnahen Festpunkten abstecken sowie Höhenfestpunkte im Objektbereich herstellen, sowie die Leistungen nich mit besonderen instrumentellen und vermessungstechnischenVerfahrensanforderungen erbracht werden müssen,
Baugelände örtlich kennzeichnen,
Führen eines Bautagebuchs,
Gemeinsames Aufmaß mit den Ausführenden Unternehmen,
Mitwirken bei der Abnahme von Leistungen und Lieferungen,
Rechnungsprüfung,
Mitwirken bei behördlichen Abnahmen,
Mitwirken beim Überwachen der Prüfung der Funktionsfähigkeit der Anlageteile der Gesamtanlage,
Überwachen der Beseitigung der bei der Leistung festgestellten Mängel,
bei Objekten nach §40: Überwachen der Ausführung von Tragwerken nach §50 Absatz 2 Nummer 1 und 2 auf Übereinstimmung mit dem Standsicherheitsnachweis