Ausführungsplanung
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Aufstellen von Ablauf- und Netzplänen,
Planen von Anlagen der verfahrens- und Prozesstechnik für Ingenieurbauwerke gemäß §40 Nummer 1 bis 3 und 5, die dem Auftragsnehmer übertragen werden, der auch die Grundleistungenfor die jeweiligen Ingenieurbauwerke erbringt,
Erstellen von Ausführungszeichnungen für Ingenieurbauwerke nach §40 Nummer 1 bis 3 und 5, die einen überdurchschnittlichen Aufwand erfordern und die bei Auftragserteilung abweichend von §42 Absatz 1 Nummer 5 mit mehr als 15 bis zu 35% schriftlich vereinbart werden können